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Existenzgründer

Sind Existenzgründungen ein Sonderfall?

Absolut nicht! Laut dem KfW-Gründungsmonitor wagten im Jahr 2015 etwa 763.000 Deutsche den Schritt in die Selbstständigkeit.

Allerdings ist die Realität der Existenzgründung oft weit entfernt von finanzieller Sicherheit. Viele Unternehmen landen früher oder später in der Insolvenz. Tatsächlich schafft es jeder dritte Gründer nicht, dauerhaft von seiner selbständigen Tätigkeit zu leben.

Die formelle Selbständigkeit und Unternehmensgründung beginnen mit der Gewerbeanmeldung beim örtlichen Gewerbeamt. In der heutigen digitalen Welt lassen sich Gewerbeanmeldungen und viele andere damit verbundene Verwaltungsverfahren meist unkompliziert online erledigen. Sobald die Gewerbeanmeldung erfolgt ist, werden andere Behörden wie das Finanzamt und die Berufsgenossenschaft vom Gewerbeamt über die neue Unternehmensaktivität informiert. Bei freien Berufen ist die Meldung der freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt erforderlich.

Existenzgründer sind in der Regel zur Mitgliedschaft in der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer verpflichtet. Eine Ausnahme besteht für Existenzgründer im Reisegewerbe – sie unterliegen nicht dieser Mitgliedschaftspflicht.

Für bestimmte Berufe sind spezielle Qualifikationen erforderlich. In diesen Fällen handelt es sich um erlaubnispflichtige Gewerbe. Hierzu zählen beispielsweise Versicherungsmakler wie Sie, aber auch Waffenhändler, Apotheker und Handwerker, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben möchten.

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Fördermittel

Abhängig von der Ausrichtung kann eine Existenzgründung schnell zu einer kostspieligen Angelegenheit werden. Insbesondere Arbeitslose, die den Schritt in die Selbstständigkeit wagen, stoßen oft an ihre finanziellen Grenzen.

 

Um jedem die Möglichkeit zur Selbstständigkeit zu eröffnen, hat der Staat verschiedene Fördermittel bereitgestellt. Diese sollen angehenden Unternehmern den Weg in die Selbstständigkeit erleichtern und sie bestmöglich unterstützen.

 

Wichtig ist zu beachten, dass es sich bei diesen Fördermitteln um freiwillige Unterstützungsmöglichkeiten handelt. Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf die Gewährung von Fördermitteln. Eine grundlegende Voraussetzung für den Erhalt jeglicher Fördermittel ist die Vorlage eines überzeugenden Businessplans mit detaillierten Informationen zur Motivation, zum Produkt, zum Markt und zur Finanzierung. Nur wenn die Idee als objektiv vielversprechend und realisierbar bewertet wird, erfolgt die finanzielle Unterstützung des Projekts durch staatliche Mittel.

Vor der Gründung eines Unternehmens ist es ratsam, steuerliche, versicherungstechnische und finanzielle Aspekte im Zusammenhang mit der speziellen Branche sorgfältig zu prüfen. Für Beratungen in diesem Bereich können staatliche Zuschüsse beantragt werden.

Einstiegsgeld

Für benötigte Betriebs-und Geschäftsausstattung sowie für mögliche Kautionen oder Werbemaßnahmen bieten Bund und Länder kostengünstige Darlehen an.

 

Sobald der Entschluss zur Unternehmensgründung steht, ist darauf zu achten, dass die finanziellen Mittel bei den jeweiligen Ämtern vor der Gewerbeanmeldung bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden.

 

Eine häufig in Anspruch genommene Förderhilfe ist das sogenannte Einstiegsgeld, das bis dato vor allem arbeitslose Menschen zu Beginn der Selbständigkeit unterstützen soll. Antragsberechtigte sind ausschließlich Hilfsbedürftige, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Ziel des Einstiegsgeldes ist es, Arbeitssuchende aus der Arbeitslosigkeit herauszuführen und deren Abhängigkeit von Transferzahlungen zu beenden. Die Höhe des Einstiegsgelds ist abhängig von der Arbeitslosigkeitsdauer des Antragstellers und wird maximal 24 Monate gezahlt.

Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss ist eine spezielle Förderung für Arbeitslose, die den Schritt in die Selbständigkeit wagen möchten.

Um in den Genuss des Gründungszuschusses zu kommen, müssen Antragsteller Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben.

 

Dieser Zuschuss erstreckt sich über einen Zeitraum von maximal 15 Monaten und gliedert sich in zwei Phasen:

Die erste Phase erstreckt sich über sechs Monate und beinhaltet die Zahlung des Arbeitslosengeldes sowie einen monatlichen Pauschalbetrag von 300 €. Dieser Zuschuss dient der sozialen Absicherung, beispielsweise für Versicherungen wie die Krankenversicherung oder die Berufsunfähigkeitsversicherung. In der zweiten Phase, die neun Monate dauert, erhält der Antragsteller weiterhin einen reduzierten Betrag von 300 € pro Monat.

 

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es keinen rechtlichen Anspruch auf den Gründungszuschuss gibt. Selbst wenn Phase I bewilligt wurde, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass Phase II ebenfalls gewährt wird.

Weitere ausführliche Informationen zu Fördermöglichkeiten finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie: www.foerderdatenbank.de

Kleinunternehmerregelung
& Scheinselbständigkeit

Jeder Kleinunternehmer kann von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen.

Als Kleinunternehmer gelten solche Selbständige, die im vorherigen Jahr nicht mehr als 17.500 € Umsatz erzielt haben und im aktuellen Jahr nicht mehr als 50.000 € Umsatz erwarten.

Unternehmer, die sich für die Kleinunternehmerregelung entscheiden, werden steuerlich wie Nichtunternehmer behandelt. Sie sind nicht verpflichtet, Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, und sie können auch keine Vorsteuerbeträge geltend machen. In Fällen, in denen die gezahlte Vorsteuer höher ist als die geschuldete Umsatzsteuer, kann es für Kleinunternehmer vorteilhaft sein, sich gegen die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu entscheiden.

In den Medien wurde in den letzten Jahren vermehrt darüber berichtet, dass einige Unternehmen Mitarbeiter entlassen und gleichzeitig mit diesen Personen Handelsvertreterverträge abgeschlossen haben, um Sozialversicherungskosten zu reduzieren. Diese Praxis, bekannt als Scheinselbständigkeit, wird gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Schwarzarbeitsgesetzes (SchwarzArbG) als Schwarzarbeit betrachtet und ist strafbar. Als scheinselbständig gelten Personen, die vorgeben, selbständige Unternehmer zu sein, obwohl sie nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) als abhängig Beschäftigte eingestuft werden. Die Feststellung, ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt, obliegt dem Sozialversicherungsträger.

 

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website der Industrie- und Handelskammer Hamburg: www.hk24.de.

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